Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Haidenaab-Göppmannsbühl e. V.“

Er hat seinen Sitz in Haidenaab und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist ein Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

– Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können an Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich Tätige Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a EStG ausgezahlt werden. Die Vergütung erfolgt erst nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses.

f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

b) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

c1) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

c2) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c3) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

c4) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

c5) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

d) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

e) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

f) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. c für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

fa) Verweis

fb) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 500.

fc) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

fd) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

g) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

h) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

3. Vorsitzenden,

1. Kassier und

dem stellvertretenden Kassier.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende und der 1. Kassier oder der stellvertretende Kassier vertreten ihn je zwei gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der § 26 BGB.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende und der 1. Kassier oder der stellvertretende Kassier zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 28 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von 2.500,– Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den Beiräten (gewählten Funktionären), nämlich:

– 1. Spartenleiter Fußball

– 2. Spartenleiter Fußball

– Spartenleiter Gymnastikabteilung

– Jugendleiter

– Schriftführer

– Jugendvertreter

– 1. Beisitzer

– 2. Beisitzer

– 3. Beisitzer

– 4. Beisitzer

– 5. Beisitzer

– Ehrenamtsbeauftragten

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand zusätzliche Personen berufen. Diese Berufung kann befristet werden.

Bei Gründung einer neuen Abteilung (z.B. Nordic walking) gehört dieser Abteilungsleiter automatisch dem Vereinsausschuss an.

Die Vereinsausschussmitglieder werden in der ersten Sitzung des Vereinsausschusses nach jeder Wahl eingeteilt in einen Festausschuss, Spielausschuss, Sportanlagenausschuss und einen Verwaltungsausschuss.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §§ 3 und 4 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten drei Kassen- und Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis hieraus ist der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Bei Unstimmigkeiten ist unverzüglich dem Vorstand zu berichten.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang an den Vereinstafeln in Haidenaab und Göppmannsbühl sowie Veröffentlichung auf der Homepage des ASV Haidenaab/Göppmannsbühl e.V.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zu Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieses Geldbetrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Mehrkosten, die durch eine Nichtmeldung entstehen, trägt das Mitglied.

Bei Eintritt bis zum 30.06. wird der volle, bei Eintritt ab 01.07. der halbe Jahresbeitrag fällig.

§ 12 Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 Vermögensverwendung nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Speichersdorf oder für den Fall deren Ablehnung dem Bayerischen Landes-Sportverband mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am …………… geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Haidenaab, den ______________

(Ort und Tag der Änderung)